praxis FÜR PSYCHOTHERAPIE

Claudia Schütze 

ELTERNBERATUNG allgemein und
Beratung vor einvernehmlicher Scheidung

Laut § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz (AußStrG) haben Eltern dem Gericht bei einvernehmlicher Scheidung zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Trennung resultierenden Bedürfnissen ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

Ein entsprechender Nachweis kann in einer Beratung erworben werden.